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   BayObLG, 28.04.1980 - RReg. 2 Z 174/79   

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https://dejure.org/1980,10317
BayObLG, 28.04.1980 - RReg. 2 Z 174/79 (https://dejure.org/1980,10317)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1980 - RReg. 2 Z 174/79 (https://dejure.org/1980,10317)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1980 - RReg. 2 Z 174/79 (https://dejure.org/1980,10317)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1980, 121
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Augsburg, 04.12.2013 - Au 6 K 13.260

    Ergänzender Planfeststellungsbeschluss; Zufahrtsregelung; keine (erneute)

    Soweit der Gemeingebrauch durch die geplante Sondernutzung beeinträchtigt werden kann, obliegt es allein der zuständigen Straßenbaubehörde, auch wenn ihr Rechtsträger im Einzelfall (ausnahmsweise) nicht zugleich Eigentümer des Straßengrundstücks ist, darüber zu befinden, ob die beantragte Sondernutzung erlaubt werden kann oder nicht (BayObLG, U.v. 28.4.1980 - RReg 2 Z 174/79 - juris Rn. 24; bestätigt vom BayVerfGH, E.v. 20.3.1981 - Vf. 95-VI-80).
  • VG Augsburg, 26.06.2013 - Au 6 K 12.1532

    Öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; Einziehung einer Straße;

    Soweit der Gemeingebrauch durch die geplante Sondernutzung beeinträchtigt werden kann, obliegt es allein der zuständigen Straßenbaubehörde, auch wenn ihr Rechtsträger im Einzelfall (ausnahmsweise) nicht zugleich Eigentümer des Straßengrundstücks ist, darüber zu befinden, ob die beantragte Sondernutzung erlaubt werden kann oder nicht (BayOLG, U.v. 28.4.1980 - RReg 2 Z 174/79 - juris Rn. 24; bestätigt vom BayVerfGH, E.v. 20.3.1981 - Vf. 95-VI-80).
  • VG Augsburg, 24.07.2012 - Au 6 S 12.861

    Ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg; Straßenbaulast; Erschließungslast der

    Soweit der Gemeingebrauch durch die geplante Sondernutzung beeinträchtigt werden kann, obliegt es allein der zuständigen Straßenbaubehörde, auch wenn ihr Rechtsträger im Einzelfall (ausnahmsweise) nicht zugleich Eigentümer des Straßengrundstücks ist, darüber zu befinden, ob die beantragte Sondernutzung erlaubt werden kann oder nicht (BayOLG vom 28.4.1980 Az. RReg 2 Z 174/79 RdNr. 24; bestätigt vom BayVerfGH vom 20.3.1981 Az. Vf. 95-VI-80).
  • BayObLG, 11.12.1986 - BReg. 2 Z 119/86

    Anspruch auf Unterlassung einer Störung

    Die Entscheidung des LG lässt sich auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten, in der Zwischenzeit sei die Wiederholungsgefahr als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. BayObLGZ 1980, 121 (123 f.)) entfallen, weil nicht mehr zu besorgen sei, dass die Gaststätte in Zukunft auch noch nach 24 Uhr genutzt werde.
  • BayObLG, 22.05.1995 - 1Z RR 248/93

    Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen; Störereigenschaft eines

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  • BayObLG, 08.12.1994 - 2Z BR 59/94

    Erledigung in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels

    (3) Bei dem Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört die Wiederholungsgefahr zu den materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen; fällt sie fort, ist der Rechtsstreit bzw. das Verfahren in der Hauptsache erledigt (BGHZ 14, 163/167; BayObLGZ 1980, 121/123 f. m.w.Nachw.; Soergel/Mühl BGB 12. Aufl. Rn. 166 und 213, Palandt/Bassenge BGB 53. Aufl. Rn. 45, jeweils zu § 1004).
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